AGB

VOCALDESIGN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

zur Erstellung und Verwertung von Audiovisuellen Produktionen.

1. Geltungsbereich:
Folgende AGBs liegen allen Verträgen und Aufträgen zugrunde, die zwischen Chantal Hartmann und dem Geschäftspartner geschlossen werden. Diese gelten im Bezug auf die Erstellung, Bearbeitung, Vervielfältigung, öffentliche Aufführung und jede sonstige Verwertung der von Chantal Hartmann produzierten,  auch teilweise erstellten, audiovisuellen und multimedialen Produktionen, vollständig, aber auch in Auszügen,  ebenso in allen anderen hier nicht aufgeführten und zukünftigen Darstellungsformen. Die AGBs beziehen sich auf alle audiovisuellen Produktions- und Verwertungsformen durch körperliche Medien wie z. Bsp. CD, DVD, ebenso wie die durch die Übertragung durch nichtkörperliche Medien, wie beispielsweise elektromagnetische Wellen, Lichtwellen, Mikrowellen, Kabel- oder sonstige Verbindungen, welche zur öffentlichen Nutzung in allen technisch bekannten sowie zukünftig entwickelten Verfahren in jeder Rechts- und Organisationsform und zum unentgeltlichen als auch entgeltlichen Empfang  genutzt werden.

2. Regelung der AGB:
Mit der Unterschrift bzw. Auftragserteilung aufgrund eines schriftlichen Angebots erkennt der Auftraggeber die vorliegenden  AGBs für die Dauer der Geschäftsbeziehung an. Diese Geschäftbedingungen sind auch für den Fall maßgebend, dass im Einzelfall und schriftlich niedergelegt, abweichende individuelle Einzelvereinbarungen getroffen wurden. Fremden AGBs von Geschäftspartnern wird hiermit ebenso widersprochen.

3. Angebot und Vertragsabschluss:
Anfragen und Angebote von Chantal Hartmann sind bis auf weiteres freibleibend, es sei denn, Chantal Hartmann hat schriftlich einen zeitlich befristeten Bindungszeitraum dargelegt. Für Angebote von Seiten des Geschäftspartners, in schriftlicher oder mündlicher Form, verpflichten sich Chantal Hartmann zu einer Bindung für einen Zeitraum von zehn Werktagen ab Angebotseingang.
Der Vertragsabschluss zwischen Chantal Hartmann und dem Geschäftspartner kommt mit der schriftlichen Bestätigung zustande.

4. Leistung:
Die Beauftragung von Chantal Hartmann mit einer Leistung, sowie deren Umfang und Form sind in einer verbindlichen  Auftragsbestätigung schriftlich definiert.
Fristen und Auflagen sind für Chantal Hartmann nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart und von Chantal Hartmann bestätigt wurden.
Der Geschäftspartner gewährleistet, dass der auftragsgemäßen Produktionsdurchführung von Seiten Chantal Hartmann keine  Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile oder moralisch nicht tragbare Anforderungen entgegenstehen. Ferner stellt der Geschäftspartner sicher, dass er sämtliche notwendigen Rechte wie  Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Auswertungsrechte, Urheber- und sonstige Rechte, Bewilligungen, Freistellungen und Genehmigungen erworben hat bzw. zur Auftragserteilung autorisiert und bevollmächtigt ist. Der Geschäftspartner stellt hinsichtlich sämtlicher Ansprüche und Forderungen Dritter (Urheber, Verlage, Plattenfirmen, Verwertungsgesellschaften, Werknutzungsberechtigten, Berechtigten von Leistungsschutzrechten  und sonstigen Rechteinhabern) Chantal Hartmann frei.
Die Länge bzw. der Umfang der Produktion ist im Produktionsauftrag erfasst und gilt als rechtmäßig eingehalten, wenn die Gesamtlänge um nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. Ausgenommen davon sind zeitlich fixierte Vorgaben wie  beispielsweise Produktionen, deren Ausstrahlungslängen preisgebunden sind (Werbespots, Trailer u. a.).

5. Durchführung, Abnahme und Gewährleistung:
Die Durchführung und Herstellung einer multimedialen Produktion erfolgt aufgrund des vom Geschäftspartner oder seinem Vertreter vorgelegten Produktionsauftrages zu den schriftlich niedergelegten Bedingungen. Alle innerhalb des Vertrages erbrachten Leistungen von Seiten Chantal Hartmann oder der beauftragten Drittparteien in Form von Treatments, Exposés, Synopsen, Drehbüchern, Plänen, Skizzen, technischen Details, computergenerierten Animationen, Abbildungen und ähnlichen Unterlagen verbleiben im Eigentum von Chantal Hartmann, sofern diese nicht vereinbarungsgemäß übertragen und ein Honorar vereinbart worden ist. Vom Geschäftspartner gelieferte Unterlagen können von demselben zurückgefordert werden.
Sämtliche zu dem Vertrag gehörenden und benötigten  Unterlagen verbleiben als Eigentum bei Chantal Hartmann. Alle Bestandteile, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstanden sind oder benötigt werden, unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht, auch Dritten gegenüber. Dazu gehören insbesondere Produktionspläne, technische Details aber auch Kostenpunkte wie Preisaufstellungen und Kalkulationen. Diese dürfen ohne die Genehmigung von Chantal Hartmann nicht veröffentlicht, weitergereicht oder vervielfältigt werden.
Es ist Chantal Hartmann gestattet, innerhalb des Vertrages in zumutbarer Form von diesem abzuweichen, falls die für die erfolgreiche Durchführung der Produktion erforderlich ist.
Die Notwendigkeit dazu wird schriftlich mit einer umfassenden Begründung vorgelegt. Somit entfallen jegliche Formen von Gewährleistungsansprüchen.
Weiterführende vom Geschäftspartner veranlasste Beratungen, sowie über das Normalmaß hinausgehende Angebotskosten, gehen zu seinen Lasten.
Schriftlich vorliegende und vereinbarte Aufträge werden zeitnah und in Absprache mit dem Geschäftspartner termingerecht durchgeführt. Der Zeitplan ist dabei ein Bestandteil des Auftrags.
Vereinbarte Lieferzeiten setzen jedoch voraus, dass der Geschäftspartner die ihm obliegenden Pflichten, wie die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen sowie die fristgerechte Leistung einer vereinbarten Zahlung erfüllt hat.
Die Abnahme hinsichtlich der beauftragten multimedialen Produktion in Form von Ton, Bild oder computergenerierten Animationen ist gleichsam eine Zustimmung der künstlerischen und technischen Qualität.
Chantal Hartmann wird die Abnahme der Produktion durch den Geschäftspartner oder seinen bevollmächtigten Vertreter unmittelbar nach einer Vorführung zum vereinbarten Zeitpunkt schriftlich bestätigt.
Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn die hergestellten Aufnahmen nach einem objektiven, handelsüblich nachvollziehbaren Maßstab den künstlerischen Vorgaben des Geschäftspartners bzw. den genehmigten Vorgaben entsprechen und keine eklatanten technischen Mängel aufweisen.
Liegt ein offensichtlicher Mangel von Seiten Chantal Hartmann vor, so obliegt es Chantal Hartmann, Nachbesserungen und Beseitigungen des Mangels nach eingehender Prüfung durchzuführen oder Formen von Preisnachlässen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
Produktionsbezogene Reklamationen an Ton, Bild oder Animationen können von Seiten Chantal Hartmann erst nach Vorlage und Prüfung derselben bearbeitet werden.
Bei subjektiven Bewertungen der Produktion im Bereich der audiovisuellen Darstellung sowie bei Abweichungen aufgrund technisch bedingter und handelsüblicher Toleranzen liegt die endgültige Entscheidung über die Verwertbarkeit der Produktion im Ermessen von Chantal Hartmann.
Chantal Hartmann ist berechtigt das ihr übergebene Text-, Bild- bzw. Tonmaterial zu Bearbeitungszwecken zu markieren, nachzubessern und bzw. auf ihr Bearbeitungssystem analog und /oder digital und/oder elektronisch zu übertragen, zu speichern, entsprechend zu formatieren bzw. bearbeitungssystembedingt zu verändern, Sicherungskopien herzustellen, zu katalogisieren und zu archivieren.
Chantal Hartmann und der Geschäftspartner verpflichten sich, jeden festgestellten Mangel oder Missstand sofort anzuzeigen und den jeweiligen Geschäftspartner darauf hinzuweisen. Liegt ein offensichtlicher Mangel von Chantal Hartmann vor, so obliegt es zunächst Chantal Hartmann, Nachbesserungen und Beseitigungen des Mangels nach eingehender Prüfung durchzuführen oder Formen von Preisnachlässen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
Produktionsbezogene Reklamationen können erst nach Vorlage und Prüfung derselben bearbeitet werden und müssen innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der vertraglich vereinbarten Produktion schriftlich und detailliert dargestellt werden. Chantal Hartmann  schließt nach dem Zeitraum von zwei Wochen jegliche Gewährleistung aus. Eine verzögerte Mangelanzeige oder einer Verwertung der Produktion von Seiten des Geschäftspartners, vollständig oder in Teilen, obwohl der Mangel offensichtlich und/oder versteckt ist, hat den Ausschluss jeglicher Gewährleistung zur Folge. Chantal Hartmann ist ebenso von der Gewährleistungspflicht entbunden, wenn der Geschäftspartner eigenständig und ohne Absprache Verbesserungen vornimmt oder anderweitig in Auftrag gibt.

6. Vergütung der Leistung, Zahlungsbedingungen und Verzug: Alle aufgeführten Preise (insbesondere in Preislisten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Verträgen, etc.) verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweilig zum Zeitpunkt der durchgeführten Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
Hinzukommen im jeweiligen Falle und wenn notwendig Kosten für Verpackung, Transport, Personal und Versicherung sowie mögliche entstehenden Kosten die die Vertragserstellung oder Vertragsabwicklung betreffen.
Es gelten, falls nicht anderweitig vereinbart, die am Tag der Auftragsdurchführung gültigen Preislisten von Chantal Hartmann.
Eine offensichtliche Änderung von Kostenfaktoren aus dem Vertrag berechtigen Chantal Hartmann bis zur Fertigstellung und Auslieferung auch nach Auftragsbestätigung zur Preisangleichung.
Sofern  keine abweichenden, schriftlich vereinbarten Zahlungsmodalitäten vorliegen
gelten für die Durchführung von audiovisuellen Produktionen folgende Zahlungsbedingungen
- 1/3 (ein Drittel) der vereinbarten Produktionskosten bei Auftragserteilung,
- 1/3 (ein Drittel) der vereinbarten Produktionskosten bei Abnahme der Rohfassung
- 1/3 (ein Drittel) der vereinbarten Produktionskosten  bei Abnahme der Endfassung
Rechnungen sind mit Zugang beim Geschäftspartner fällig und umgehend auf ein Bankkonto von Chantal Hartmann zur Überweisung zu bringen bzw. in Bar auszuhändigen.
Überweisungen sind spesenfrei zur Einzahlung zu bringen und gelten mit Eingang auf einem Bankkonto von Chantal Hartmann als erbracht. Wechselsteuer, Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Der Aufrechnung gegenüber Forderungen Chantal Hartmann unterliegen nur Gegenforderungen, die unbestritten sind oder über die ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, so ist Chantal Hartmann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz berechtigt. Des Weiteren berechtigt der Verzug Chantal Hartmann auf die unter dem Eigentumsvorbehalt geltenden Sicherungsrechte.  Der Geschäftspartner ist in dem Fall, daß Chantal Hartmann vom Vertrag zurücktreten, nicht berechtigt eine sonstige Leistung von Chantal Hartmann oder in einer Form Schadenersatz zu verlangen.
Bei einem Zahlungsverzug des Geschäftspartners werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, ab dem Zeitpunkt verrechnet, ab dem der Geschäftspartner in Verzug kommt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung werden Verzugszinsen in der Höhe der Chantal Hartmann entstehenden Bankzinsen verrechnet. Gleiches gilt  bei einer Gewährung von Stundungen durch Chantal Hartmann dem Geschäftspartner gegenüber.
Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Einlösung.

7. Stornierungen:
Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen.
Als Richtwerte gelten:
•Stornierung bis zu 1 Woche vor Produktionsbeginn: 25%
•Stornierung bis zu 3 Tagen vor Produktionsbeginn: 50%
•Stornierung innerhalb eines Tages vor Produktionsbeginn: 100%
Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu erstatten.
Ergänzungen und Änderungen des Vertrags, auch in Teilen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung Chantal Hartmann´s.
Chantal Hartmann ist es gestattet, entstandene Verpflichtungen und Rechte aus dem Zustandekommen des Vertrags und zum Zwecke der Erfüllung desselben an weitere Parteien, soweit notwendig, zu vergeben.

8. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche Leistungen und Lieferungen von Chantal Hartmann erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist Chantal Hartmann dazu berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende bewegliche Sachen zurückzufordern.
Alle vorhandenen und/oder entstandenen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerblichen Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstigen Rechte an den Werken, für die Chantal Hartmann eine Leistung erbracht haben, werden bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten und Ansprüche Chantal Hartmann übertragen. Die Übertragung der genannten Rechte erfolgt ausschließlich, weltweit, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt. Bis zum vollständigen Ausgleich gelten alle den Chantal Hartmann übergebenen audiovisuellen Datenträger als übereignet.
Ferner überträgt hiermit der Geschäftspartner bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten und Ansprüche sämtliche Eigentumsanteile, sämtliche Anteile an Werknutzungsrechten, Leistungsschutzrechten, gewerblichen Schutzrechten, Vergütungsansprüchen und sonstigen Rechten, die der Geschäftspartner aufgrund der Veräußerung,
Bearbeitung und Verarbeitung an den Werken erworben hat, für die Chantal Hartmann Leistungen erbracht haben. Der Geschäftspartner ist verpflichtet etwaige Miteigentümer, Lizenznehmer und Sublizenznehmer auf Verlangen zu nennen.
Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte an den Werken, bei denen Chantal Hartmann Leistungen erbracht haben und die in Produktions-, Bandübernahme-, Platten- und sonstigen Verträgen übertragen werden, verbleiben bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten und Ansprüche bei Chantal Hartmann.
Wurde mit dem Geschäftspartner eine Umsatzbeteiligung an der Verwertung von audiovisuellen Darstellungen zu Gunsten Chantal Hartmann vereinbart ist der Geschäftspartner hinsichtlich des vorbehaltenen Eigentumsrechtes an den audiovisuellen Produktionen und hinsichtlich der vorbehaltenen Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte an den zugrunde liegenden Werken im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Verwertung berechtigt, sobald das vereinbarte Produktionshonorar und/oder nichtrückzahlbare Lizenzvorschüsse an Chantal Hartmann bezahlt wurde.
Sämtliche Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte an den Werken für die Chantal Hartmann eine Leistung erbracht haben  fallen an Chantal Hartmann zurück, wenn der Geschäftspartner mit der Abrechnung und Überweisung einer vereinbarten Umsatzbeteiligung in Verzug kommt und trotz Mahnung und Nachfristsetzung seiner Verpflichtung zur Leistung der Umsatzbeteiligung nicht rechtzeitig nachkommt.
Chantal Hartmann ist auch nach Vertragsabschluß dazu berechtigt ihre Leistung nur gegen Vorauszahlung bzw. geeignete Sicherheitsleistungen seitens des Geschäftspartner zu erbringen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners negativ verändern, er zahlungsunfähig wird, er sich in Zahlungsverzug befindet, eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist, ein Ausgleichs- oder Konkursantrag eingebracht wurde, die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder eine negative Auskunft über die Zahlungsweise des Geschäftspartner seitens eines Kreditschutzunternehmens gegeben wurde. Dies ist auch gültig wenn Chantal Hartmann bereits bei oder vor dem Abschluss des Vertrages Kenntnis von den vorstehend genannten Umständen hatten. Eine Weigerung des Geschäftspartners zur Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung berechtigt Chantal Hartmann Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das Recht, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen zurückzufordern, bzw. Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte geltend zu machen, ist von einem vorherigen Rücktritt vom Vertrag unabhängig. Tritt Chantal Hartmann aus einem der genannten Gründe vom Vertrag zurück, so ist der Geschäftspartner nicht dazu berechtigt Schadenersatz oder die Erbringung einer sonstigen Leistung zu verlangen.
Zur Sicherung der urheberrechtlichen und Verwertungsrechte verbleibt das Produktionsausgangsmaterial  insbesondere  Masterband und ebenso das Restmaterial bei Chantal Hartmann. Ferner behalten sich Chantal Hartmann vor, unberechtigten Veröffentlichungen und Verwertungen rechtlich entgegenzutreten und gegebenenfalls die Nutzung bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen zu untersagen.
Sämtliche Text-, Bild- bzw. Tonträgermaterialien die dem Geschäftspartner auch zu Produktions- und Promotionszwecken zur Verfügung gestellt worden sind verbleiben im Eigentum von Chantal Hartmann.

9. Urheberecht und Nutzungsrecht:
Alle entstehenden Urheberrechte an der Produktionstätigkeit von Chantal Hartmann verbleiben vollständig bei Chantal Hartmann. Für Produktionskonzepte, Entwürfe, Layouts, Treatments, Storyboards, Drehbücher und klanglichen sowie Computergenerierte Kreationen gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Einräumung der Nutzungsrechte am fertigen Werk bedarf der Vereinbarung im jeweiligen Produktionsvertrag. In jedem Fall ist die Übertragung der Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung möglich. Ausgenommen von der Rechteübertragung ist das Recht der anderweitigen Veränderung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Ergänzung, ausländischen Synchronisation und der partiellen Nutzung von Bestandteilen des Gesamtwerkes. Diese Verwendung muss ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
Der Umfang der Nutzungsrechte, die an einer fertig gestellten audiovisuellen Produktion entstanden sind, ist innerhalb des Produktionsvertrages zu definieren.
Von der Rechteinräumung ausgenommen sind  diejenigen Rechte der Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Ebenfalls vorbehalten bleibt das Recht, die hergestellten audiovisuellen Produktionen in digitalisierter Form mittels Modem, Internet, Datenleitungen und sonstige auch zukünftige Art und Weise in Datennetze und Datenbanken, zur Verwertung einzuspeisen.

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle notwendigen Meldungen an die zuständigen Verwertungsgesellschaften vorzunehmen.

10. Aufbewahrung von Material, Archivierung:
Die Aufbewahrung übergebener Materialien erfolgt für die Dauer des Bearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Vereinbarung.
Chantal Hartmann übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Die Verantwortung für einen ausreichenden Versicherungsschutz des gelagerten Materials trägt der Geschäftspartner. Aus organisatorischen Gründen muss die Abholung und Rücknahme von übergebenem Material mindestens achtundvierzig Stunden vorher angekündigt werden.
Das Material kann erst nach vollständiger Bezahlung  an den Geschäftspartner ausgehändigt werden.
Chantal Hartmann ist auch ohne Zustimmung des Geschäftspartners berechtigt, das Material bei Dritten aufbewahren zu lassen.
Sollte der Kunde das Material nach Ablauf des ersten Aufbewahrungsjahres nicht abgeholt haben, ist Chantal Hartmann berechtigt, das Material nach eigner Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen oder zu vernichten.

11. Haftung:
Chantal Hartmann übernimmtn gegenüber ihren Geschäftspartnern keine Haftung für unmittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden soweit die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens gewährleistet bleibt. Unberührt bleibt die Haftung Chantal Hartmann bei grobem Eigenverschulden und bei grobem Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter und zwar in sämtlichen Fällen verschuldensabhängiger vertraglicher Ansprüche, positiver Vertragsverletzung und sonstiger unerlaubte Handlung. Chantal Hartmann haftet in sonstigen Fällen des Eigenverschuldens für die genannten Personen nur, wenn eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt wurde und auch nur dann, wenn es sich um typische Verletzungen dieser vertraglichen Pflicht handelt und der Schaden vorhersehbar war.
Chantal Hartmann übernimmt keine Haftung für die Verpackung einer Leistung bzw. eines Leistungsgegenstandes.
Chantal Hartmann übernimmt keine Haftung und/oder Vorleistungen bei Nicht- oder Spätleistung seitens Dritter.
Chantal Hartmann übernimmt keine Haftung für Datenverlust, Beschädigung oder Löschung von audiovisuellen Datenträgern wenn die gelieferten Daten-, Text-, Bild bzw. Tonträger fehlerhaft waren. Gleiches gilt insbesondere auch, wenn die Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonaufzeichnungen in digitalisierter Form auf Datenträger, per Internet, Glasfaseroptik und sonstige auch zukünftige Daten-, Bild bzw. Tonübertragungstechniken an Chantal Hartmann übertragen, geliefert bzw. gesendet werden und Datenverlust, Beschädigung oder Löschung aufgrund eines Fehlers der Datenübertragungsweise, -systems, bzw. -technik entstanden ist.
Chantal Hartmann übernimmt keine Haftung für die Rücksendung, Rückübertragung bzw. Rücklieferung von Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterial. Ebenso übernimmt Chantal Hartmann keine Haftung, wenn Daten-, Text-, Bild- oder Tonmaterial von oder zu einem Drittunternehmen übertragen, geliefert bzw. gesendet wird. Chantal Hartmann übernimmt auch dann keine Haftung, wenn die Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterialübertragung, - Lieferung bzw. -sendung von einer durch die Chantal Hartmann autorisierte Person durchgeführt wurde.
Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, gegebenenfalls auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
Der Geschäftspartner ist darüber hinaus zu entsprechendem Versicherungsschutz seines Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonmaterials verpflichtet.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegt die Beweislast in jedem Fall beim Geschäftspartner.

12. Sonstige Bestimmungen, Zusammenfassung:
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail angekündigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen bzw. der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Chantal Hartmann.

Bad Soden, den 06.06.2014